17.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst Folgendes geltend: Der gemeinsam bestellte Taxidienst genüge nicht, um eine Mittäterschaft anzunehmen. Zudem liege keine Bande vor, da die gemeinsame Einreise das erforderliche Mindestmass an Organisationseinheit als Qualifikationsmerkmal einer Bande nicht begründe. Das Vorliegen einer Bandenabrede werde bestritten. Zu zeigen wäre, wie sich der gemeinsame Wille in den vorgeworfenen Diebstählen realisiert habe. Zudem müsse