Zwar sei vorliegend keine spezifische Rollen- bzw. Aufgabenteilung ersichtlich, jedoch hätten die drei Tatinvolvierten gleichwertig und in professioneller Weise kooperiert. Es lägen somit durchaus Aspekte einer Organisation vor, sodass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden müsse. Der Beschuldigte habe sein Einverständnis für eine unbestimmte Anzahl Diebstähle gegeben, weshalb es auf seinen genauen Tatbeitrag nicht ankomme. Insgesamt würde das Zusammenwirken die Anforderungen an eine bandenmässige Tatbegehung erfüllen (pag. 459 f.). 17.2 Argumente der Verteidigung