Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte vorliegend eine gegenseitige psychische Abhängigkeit aufgrund der Tatsache, dass die drei Personen der hiesigen Landessprachen nicht mächtig seien und sich in der Schweiz bzw. Interlaken nicht auskennen würden (pag. 459). Weitere Faktoren seien der Altersunterschied, das verwandtschaftliche Verhältnis und derselbe Wohnort, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte noch keine einschlägige Deliktserfahrung gehabt habe. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die drei Personen in Interlaken jederzeit zusammen gewesen seien.