139 StGB mit Hinweisen). Notwendig ist die Annahme eines stabilen Teams. Erscheint die Zusammenarbeit demgegenüber als derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014; BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b S. 89). Für die Bejahung des Vorsatzes ist schliesslich wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht (BGE105 IV 181 E. 4b). 17.1 Würdigung durch die Vorinstanz