Zudem muss für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung nach der Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Dieser Wille muss zumindest konkludent manifestiert worden sein und kann nicht retrospektiv auf die Tatsache gestützt werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 128 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen).