139 StGB mit Hinweisen). Nach der allgemeinen Formulierung des BGer ist Bandenmässigkeit gegeben, «wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (namentlich BGE 135 IV 158 E. 2 f.). Gemäss einer abweichenden Lehrmeinung, welche namentlich von NIGGLI und RIEDO vertreten wird, sind jedoch mindestens drei Bandenmitglieder zur Annahme von Bandenmässigkeit vorausgesetzt (a.a.O., N