Bandenmitglied ist nur, wer den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zu mittäterschaftlicher Tatbegehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankommt, insbesondere ist nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 234; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 131 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen).