CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N 16 zu Art. 139 StGB). Für den objektiven Tatbestand ist vorausgesetzt, dass mindestens ein bereits verübter Diebstahl vorliegt, der durch ein Mitglied einer Bande ausgeführt wurde (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N 120 f. zu Art. 139 StGB). Bandenmitglied ist nur, wer den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird.