Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafdrohung – eng auszulegen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 122 zu Art. 139 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P_104/2004 vom 24. März 2005 E. 3). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, ist die Bandenmässigkeit als qualifizierte Form der Mittäterschaft zu bezeichnen, das heisst es zählen nur Mittäter und nicht Betroffene, die eine untergeordnete Rolle spielen, als Bandenmitglieder (pag. 457, TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl.