3 Abs. 2 StGB wird – im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls – strenger bestraft, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Zweck der Qualifikation ist laut Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergebe, dass der Zusammenschluss die Täter psychisch und physisch stärke und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lasse (BGE 72 IV 110 E. 2). Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafdrohung – eng auszulegen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl.