17. Qualifikation der Bandenmässigkeit: Vorliegend ist insbesondere die Qualifikation der Bandenmässigkeit umstritten, weshalb deren Prüfung den Kernpunkt der rechtlichen Würdigung bildet. Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird – im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls – strenger bestraft, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat.