Mit Blick auf Bejahung der bandenmässigen Begehung der Diebstähle, auf welche sogleich eingegangen wird, kann für die drei zu beurteilenden Diebstähle offen gelassen werden, ob von den drei Tatinvolvierten jeweils in Mittäterschaft gehandelt wurde. Es ist folglich nicht relevant, ob dem Beschuldigten ein konkreter Tatbeitrag an jedem der Diebstähle nachgewiesen werden kann, da das Kriterium der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliegend erfüllt ist.