27 Die Verteidigung des Beschuldigten rügt die gegenseitige Anrechnung der Diebstähle aufgrund der Bejahung von Mittäterschaft des Beschuldigten mit U.________ und T.________. Es sei stattdessen von einfachen Taschendiebstählen (in Einzeltäterschaft) auszugehen (pag. 511). Mit Blick auf Bejahung der bandenmässigen Begehung der Diebstähle, auf welche sogleich eingegangen wird, kann für die drei zu beurteilenden Diebstähle offen gelassen werden, ob von den drei Tatinvolvierten jeweils in Mittäterschaft gehandelt wurde.