Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen, da die Tathandlung beim fraglichen Diebstahl, wie dargelegt, die Wegnahme des Portemonnaies darstellte. Der gemeinsame Verzehr ist lediglich als Indiz für die bandenmässige Begehung des Diebstahls zu werten, auf welche sogleich einzugehen sein wird. Folglich wurde die Hehlerei zu Recht nicht angeklagt. Im Übrigen ist Mittäterschaft zwischen Vortat und Hehlerei ausgeschlossen; diese ist mitbestrafte Nachtat zu jener.