2018, N 13 zu Art. 160 StGB). Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt haben (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 Art. 160 StGB). Mit ihrer Argumentation folgt die Verteidigung der (Fehl-)Argumentation der Vorinstanz, dass der Verzehr die Tathandlung des Diebstahls z.N. C.________ sei. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen, da die Tathandlung beim fraglichen Diebstahl, wie dargelegt, die Wegnahme des Portemonnaies darstellte.