StGB macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Richtet sich die Hehlerei nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter nur auf Antrag verfolgt (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Gegenstand der Hehlerei können nur körperliche Sachen sein (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 160 StGB).