Es sei anzunehmen, dass der gemeinsame Verzehr des Erlöses ausserhalb des Gesichtskreises der Opfer geschah, nachdem die Diebstähle abgeschlossen waren. Eine Verurteilung für bandenmässigen Diebstahl, alleine weil das Trio den Erlös gemeinsam verzehrt habe, sei ausgeschlossen (pag. 513). Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.