15.2 Hehlerei Die Verteidigung des Beschuldigten führt weiter aus, dass für den gemeinsamen Verzehr des Erlöses lediglich ein Schuldspruch wegen Hehlerei möglich wäre, welche jedoch nicht angeklagt worden sei. Der Taschendiebstahl sei bereits dann abgeschlossen, wenn der Täter das Diebesgut an sich genommen habe und dem Gesichtskreis des Opfers entzogen habe. Es sei anzunehmen, dass der gemeinsame Verzehr des Erlöses ausserhalb des Gesichtskreises der Opfer geschah, nachdem die Diebstähle abgeschlossen waren.