26 richtet hat und somit die Privilegierung ohnehin ausscheidet. Die Absicht des Beschuldigten ist insbesondere im Hinblick auf die weite Anreise nach Interlaken, mit dem einzigen Zweck der Begehung von Diebstählen zu beurteilen, weshalb die Hoffnung auf möglichst grosse Beute geradezu offensichtlich ist. Zudem ist Art. 172ter StGB, wie korrekterweise von der Vorinstanz sowie der Leitung Jugendanwaltschaft geltend gemacht wurde, bei qualifiziertem Diebstahl nach 139 Ziff. 2 und 3 StGB nicht anwendbar (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 15.2 Hehlerei