Beweismässig erachtet es die Kammer als erstellt, dass das Geständnis des Beschuldigten den Diebstahl z.N. C.________ betraf, bei dem der Deliktsbetrag ca. CHF 1‘700.00 beträgt. Deshalb ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand des geringfügigen Diebstahls nicht erfüllt. Zudem ist der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft insofern zu folgen, als dass sich der Vorsatz des Beschuldigten in jedem Fall auf eine, den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigende Summe ge-