15. Abgrenzungen 15.1 Geringfügiger Diebstahl Wie bereits vor der Vorinstanz bringt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor, dass es sich bei dem von dem Beschuldigten eingestandenen Diebstahl zum Nachteil von C.________ um einen Diebstahl von geringem Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB handle, für welchen jedoch die Strafverfolgung wegen Verjährung einzustellen sei (pag. 511). Beweismässig erachtet es die Kammer als erstellt, dass das Geständnis des Beschuldigten den Diebstahl z.N. C.________ betraf, bei dem der Deliktsbetrag ca. CHF 1‘700.00 beträgt.