_ erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte und die beiden Frauen den direkten Vorsatz hatten, in Interlaken zu stehlen und dies vorgängig vereinbart haben. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Aneignungsabsicht (sich die Portemonnaies zu Eigen zu machen), auch im Moment der jeweiligen Wegnahme vorhanden war. Es lag weiter eine Bereicherungsabsicht vor, die darauf abzielte, sich selbst durch die Diebstähle besserzustellen. Somit ist in allen drei Fällen auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt.