Hinsichtlich des Diebstahls z.N. C.________ ist bezüglich der Subsumtion der Vorinstanz Folgendes zu präzisieren: Die drei Personen haben sich nicht durch die Beanspruchung des Geldes und den Kauf von Essen des Diebstahls schuldig gemacht. Diesbezüglich ist das Wort «indem» (pag. 457) missverständlich gewählt. Stattdessen haben der Beschuldigte und U.________ sowie T.________ den objektiven Tatbestand des Diebstahls durch die Wegnahme des Portemonnaies aus der Hosentasche von C.________ erfüllt.