in drei Fällen einen Taschendiebstahl begangen hat, indem sie jeweils die Portemonnaies aus der Hosentasche bzw. Tasche der Geschädigten zogen und an sich nahmen. Bei den Portemonnaies handelt es sich unbestrittenermassen um bewegliche fremde Sachen, welche die drei Tatverdächtigen weggenommen haben. Dabei haben sie den jeweiligen Gewahrsam der geschädigten Person an ihrem Portemonnaie gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet. Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahls in allen drei Fällen erfüllt. Hinsichtlich des Diebstahls z.N. C.__