14. Grundtatbestand des Diebstahls Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ in drei Fällen einen Taschendiebstahl begangen hat, indem sie jeweils die Portemonnaies aus der Hosentasche bzw. Tasche der Geschädigten zogen und an sich nahmen.