Die Tat hat sich nur wenige Zeit früher abgespielt, als ursprünglich angegeben. Nach Auffassung der Kammer vermag diese Abweichung der zeitlichen Angaben aufgrund der ansonsten schlüssigen Indizien keine Zweifel zu erwecken, dass der Diebstahl zu Lasten von S.________ von dem Beschuldigten und T.________ sowie U.________ begangen wurde. Folglich erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ am 17. August 2016 vor ihrer Abfahrt, in Interlaken, L________weg, X.________, das Portemonnaie von S.________ aus dessen Hosentasche behändigt hat. IV. Rechtliche Würdigung