Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend die Bezeichnung der Tatzeit durch den Geschädigten ungenau erfolgt ist, da er selbst den Diebstahl nicht unmittelbar bemerkt bzw. erst mehr als 24 Stunden später Anzeige erstattet hat. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass man auch als Tourist erst einige Stunden später bemerken kann, dass einem das Portemonnaie gestohlen wurde. Betrachtet man den Tatvorwurf als Ganzes, sticht die örtliche, inhaltliche und zeitliche Nähe zu den anderen beiden Diebstahlsvorwürfen ins Auge. Einerseits liegt die X._______