108) teilweise gezielt ausgeschaltet wurden, sodass Lücken in den retroaktiven Verbindungsdaten entstanden. Die Kammer schliesst daraus, dass die drei Personen Interlaken sicherlich nicht bereits um 14.03 Uhr verlassen haben. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ist folglich zu verneinen. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend die Bezeichnung der Tatzeit durch den Geschädigten ungenau erfolgt ist, da er selbst den Diebstahl nicht unmittelbar bemerkt bzw. erst mehr als 24 Stunden später Anzeige erstattet hat.