Weiter folgt aus der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage anzunehmen ist, wenn über eine bestimmte Tatsache berechtigte Zweifel bestehen. In Anbetracht des Diebstahls z.N. C.________ um ca. 14.15 Uhr und der Fotoaufnahmen der Touristin um 14.25 Uhr, ist eine Tatzeit gegen 14.30 Uhr nicht unrealistisch und mit der Tatzeit gemäss Strafbefehl «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» nicht zu beanstanden. Hinzu kommt das die Mobiltelefone gemäss Feststellungen der Polizei (vgl. pag. 108) teilweise gezielt ausgeschaltet wurden, sodass Lücken in den retroaktiven Verbindungsdaten entstanden.