24 der Verteidigung berechtigterweise geltend gemacht, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die drei Personen bis zum zurückgerechneten Zeitpunkt um 14.33 Uhr in Interlaken aufhielten. Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Beweislastverteilung ist es vorliegend Sache der Anklagebehörde, eine Abfahrtszeit nach 14.03 Uhr nachzuweisen, wenn sie daraus einen Beweis ableiten will. Weiter folgt aus der Beweiswürdigungsregel von Art.