558 f.). Die Leitung Jugendanwaltschaft entgegnet, dass es sich bei dem durch die Kantonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle. Eine exakte Bestimmung sei für den Geschädigten gar unmöglich. Es sei jedoch von massgeblicher Bedeutung, dass eine zeitliche, örtliche sowie inhaltliche Nähe zu den anderen beiden, vom Trio verübten Diebstähle gegeben sei (pag. 532 f. und 575). Nach Ansicht der Kammer ist die Vorinstanz auf die Problematik der Tatzeit nicht eingegangen und hat verkannt, dass sich der Beschuldigte und seine Begleiterinnen gemäss Auswertung ihrer Mobiltelefone (pag.