Weiter macht sie geltend, die Rückrechnung des Tatzeitpunkts vom Zeitpunkt der Registration der Mobiltelefone in Leissigen um 14.43 Uhr verletze die Unschuldsvermutung, es sei in dubio pro reo von der Abfahrt um 14.03 Uhr auszugehen. Weiter führt die Verteidigung aus, dass man als Tourist in einer Touristenmetropole wie Interlaken in der Regel nicht erst mehrere Stunden später bemerke, dass einem das Portemonnaie aus der Hosentasche entwendet worden sei. Ausserdem sei den Unsicherheiten bezüglich des Tatzeitpunktes bereits mit der Zeitangabe 15.00 bis 17.00 Uhr genügend Rechnung getragen worden (pag. 558 f.).