_, das Portemonnaie von S.________ unter anderem mit Bargeld von ca. CHF 120.00 behändigt habe (pag. 451 f.). Die Verteidigung rügt diesbezüglich wie bereits ausgeführt, dass das Trio zur im Strafbefehl sowie im Anzeigerapport angegebenen Tatzeit zwischen 15.00 und 17.00 Uhr, gemäss Rück-ID-Daten, Interlaken bereits verlassen hatte (pag. 509). Weiter macht sie geltend, die Rückrechnung des Tatzeitpunkts vom Zeitpunkt der Registration der Mobiltelefone in Leissigen um 14.43 Uhr verletze die Unschuldsvermutung, es sei in dubio pro reo von der Abfahrt um 14.03 Uhr auszugehen.