1.8) Die Vorinstanz hielt zum Diebstahl zu Lasten von S.________ fest, dass sie es aufgrund der Beobachtungen der asiatischen Touristin, wonach die drei Tatinvolvierten zeitnah zuvor bei der J.________ – also in unmittelbarer Nähe – negativ aufgefallen seien, sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe und des bekannten Tatvorgehens, welches ins Bild der zwei weiteren Diebstähle passe, als erstellt erachte, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ am 17. August 2016, um ca. 15.00 bis 17.00 Uhr, am L________weg in Interlaken, X.________, das Portemonnaie von S.__