23 sung vorliegend. Es würde demgegenüber dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwider laufen, müssten sich Gerichte bei der Würdigung von Aussagen pauschal festlegen, ob sie diese für vollkommen glaubhaft oder vollkommen unglaubhaft halten. Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel wurde vorliegend nicht verletzt. Ebenfalls ist eine willkürliche Beweiswürdigung klarerweise zu verneinen. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte mit U.________ und T.________