2014, N 25 zu Art. 10). Diesem Grundsatz folgend, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass die Aussagen des Beschuldigten einerseits im Grundsatz glaubhaft, bezüglich einzelner Punkte jedoch unglaubhaft sowie die Aussagen der beiden Frauen grundsätzlich unglaubhaft, bezüglich ihrer Geständnisse jedoch glaubhaft seien. Die Kammer teilt diese Auffas-