Dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. der Verletzung der Unschuldsvermutung, welcher von der Verteidigung vorgebracht wird, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, welcher in Art. 10 Abs. 2 StPO statuiert ist, besagt, dass die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 10).