gung würden diese Indizien nur die Anwesenheit belegen. Dieser Einwand ist für sich allein betrachtet zwar grundsätzlich berechtigt, jedoch ergeben diese Indizien in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten für die Kammer insgesamt ein klares Gesamtbild. Dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. der Verletzung der Unschuldsvermutung, welcher von der Verteidigung vorgebracht wird, ist Folgendes entgegenzuhalten: