Jedenfalls haben sich sowohl C.________ als auch die drei Beteiligten in dieser Region bewegt, weshalb für den Geschädigten schwer zu bezeichnen ist, wo genau der Diebstahl stattgefunden hat, zumal er diesen nicht sofort bemerkt hat. Zudem wird zwar das Geständnis des Beschuldigten dem Grundsatze nach als glaubhaft betrachtet, jedoch erachtet die Kammer die Aussage als zu ungenau, als das bezüglich des angeblich präzisen Tatorts auf sie abgestellt werden müsste. Die Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone sind weitere Indizien für die Tatbegehung des Diebstahls zum Nachteil von C.________ durch den Beschuldigten und die beiden Frauen. Gemäss Verteidi-