Die Kammer geht deshalb von der Richtigkeit der Angabe des Geschädigten C.________ aus, es hätten sich CHF 1‘700.00 im Portemonnaie befunden. Auf die Abgrenzung zum geringfügigen Vermögensdelikt wird im rechtlichen Teil einzugehen sein. Tatort ist gemäss dem Strafbefehl die Region R________brücke. Der Beschuldigte hat in seinem Geständnis ausgeführt, das Portemonnaie bei der J.________ gestohlen zu haben. Zwischen der Station der J.________ und dem Beginn der R________brücke beträgt die Distanz keine 50 m. Da sich die J.___