22 Zum Argument der Verteidigung, das Geständnis des Beschuldigten könne nicht dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ zugeordnet werden, da der Deliktsbetrag sowie der Deliktsort nicht mit dem Geständnis des Beschuldigten übereinstimmen würden, ist Folgendes zu bemerken: Wie bereits dargelegt erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten diesbezüglich als nicht glaubhaft. Es liegt eine klare Bagatellisierungstendenz und damit ein Lügensignal bezüglich des Deliktsbetrags vor. Die Kammer geht deshalb von der Richtigkeit der Angabe des Geschädigten C._____