Die Kammer hält jedoch das Geständnis des Beschuldigten, er habe das Portemonnaie aus der Hosentasche von C.________ entwendet (pag. 228, Z.256 ff.) für glaubhaft und teilt damit die Auffassung der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft. Die beiden Frauen gaben in ihren Geständnissen beide an, dass sie (d.h. «wir») das Portemonnaie einem Mann gestohlen hätten (U.________ pag. 78, Z.149 und pag. 79, Z.193 und T.________ pag. 93, Z.145 f. und 158). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte das fragliche Portemonnaie im Beisein seiner beiden Kolleginnen aus der Hosentasche von C.________ gezogen hat. Dazu in Einklang steht die Aussage von U.______