Die Rüge der Verteidigung, dass sich das Geständnis auf einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 StGB beziehe, erklärt die Leitung Jugendanwaltschaft als unbeachtlich. Die Leitung Jugendanwaltschaft geht in der Folge, wie die Vorinstanz, von einem Bargeldbetrag von CHF 1‘700.00 aus (pag. 533 f.). Wer genau die Entwendungshandlung letztlich vorgenommen hat, könnte an sich offen bleiben, da, wie anlässlich der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, aufgrund der bandenmässigen Tatbegehung eine gegenseitige Anrechnung derselben stattfindet. Die Kammer hält jedoch das Geständnis des Beschuldigten, er habe das Portemonnaie aus der Hosentasche von C._____