Die neben den Aussagen der tatinvolvierten Personen vorliegenden Beweismittel würden lediglich die Anwesenheit aber nicht die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen. Die Leitung Jugendanwaltschaft führt aus, dass das Geständnis des Beschuldigten zweifelsfrei den Vorfall zum Nachteil von C.________ betreffe. Dies sei im Hinblick auf die Aussagen von U.________ und T.________ und ein Foto der mutmasslichen Täterschaft in unmittelbarer Nähe des Tatorts um 14.25 Uhr, welches durch eine asiatische Touristin erstellt wurde, klar. Die Rüge der Verteidigung, dass sich das Geständnis auf einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art.