Es handle sich um eine willkürliche Beweiswürdigung, wenn die Aussagen des Beschuldigten einerseits als glaubwürdig erachtet würden und andererseits der Betrag und der Deliktsort abweichend von seinem Geständnis beurteilt würden (pag. 514). Weiter handle es sich um eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung, da die Aussagen von U.________ und T.________, welche die Vorinstanz beide als nicht glaubwürdig erachtet habe, gegen den Beschuldigten verwendet worden seien (pag. 561 f.). Die neben den Aussagen der tatinvolvierten Personen vorliegenden Beweismittel würden lediglich die Anwesenheit aber nicht die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen.