Zudem sei der Diebstahl gemäss Aussage des Beschuldigten bei der J.________ geschehen und nicht wie der zu prüfende Diebstahl auf der R________brücke. Aufgrund des vom Geständnis des Beschuldigten abweichenden Deliktsbetrags und Deliktsorts, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl z.N. C.________ nicht begangen habe, da die Vorinstanz seine Aussagen insgesamt als glaubwürdig erachtet habe. Es handle sich um eine willkürliche Beweiswürdigung, wenn die Aussagen des Beschuldigten einerseits als glaubwürdig erachtet würden und andererseits der Betrag und der Deliktsort abweichend von seinem Geständnis beurteilt würden (pag.