21 sei nicht ohne Zweifel dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ zuzuordnen. Zudem habe U.________ diesen Diebstahl gestanden, und es sei nicht möglich einen einfachen Taschendiebstahl gemeinsam zu begehen (pag. 510). Der Beschuldigte habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass er einem Mann ein Portemonnaie mit einem Inhalt von lediglich CHF 30.00 bis 40.00 gestohlen habe, was einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darstelle. Zudem sei der Diebstahl gemäss Aussage des Beschuldigten bei der J._____