Es sei von einem Bargeldbetrag von ca. CHF 1‘700.00 auszugehen. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass die Wegnahme des Portemonnaies von C.________ am 17. August 2016 um ca. 14.15 Uhr in Interlaken, Region R________brücke, durch den Beschuldigten, U.________ und T.________ erfolgt sei (pag. 450 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass es sich beim genannten Diebstahl nicht um denjenigen handle, welchen der Beschuldigte eingestanden habe. Das Geständnis