Untermauert würden die Geständnisse durch die um die Tatzeit erstellten Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone. Dass die Aussagen hinsichtlich der Bargeldmenge divergieren würden, erklärte die Vorinstanz mit der Annahme, dass der Beschuldigte sowie T.________ willkürlich tiefe Beträge genannt hätten, um den Diebstahl möglichst harmlos darzustellen. Es sei von einem Bargeldbetrag von ca. CHF 1‘700.00 auszugehen.