bestand für die Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die vorliegenden Geständnisse des Beschuldigten und von U.________ und T.________ diesen Vorfall betreffen würden. Dies ungeachtet dessen, dass die Aussagen über die Höhe der erbeuteten Geldsumme auseinander gingen. Untermauert würden die Geständnisse durch die um die Tatzeit erstellten Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone.